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Rahmenbedingungen in Brandenburg

Rechtsquelle:    

§ 24 V BbgHG

 

Wortlaut:

(6) Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind bis zu 50 Prozent auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn sie nach Inhalt und Niveau dem Teil des Studiums gleichwertig sind, der ersetzt werden soll.

 

Begründung: Absatz 6 setzt den Beschluss der KMK "Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium" vom 28. Juni 2002 in Landesrecht um. Danach können außerhochschulisch erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten lediglich bis zu einer Obergrenze von 50 % angerechnet werden und zudem nur dann, wenn sie nach Inhalt und Niveau dem Teil des Studiums gleichwertig sind, der ersetzt werden soll. Die nach dem bisherigen § 14 Absatz 2 mögliche Externenprüfung, die einen Erwerb des gesamten Studienabschlusses im externen Verfahren zuließ, muss als Konsequenz hieraus künftig entfallen. Dementsprechend war sie auch aus der Überschrift zu entfernen.