DAbeKom-Logo

Rahmenbedingungen in Nordrhein-Westfalen

Rechtsquelle:    

§ 63a Abs. 7 und 8

 

Wortlaut:

(7) Auf Antrag kann die Hochschule auf andere Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anerkennen, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. Sie soll diese Kenntnisse und Qualifikationen bei Gleichwertigkeit im Sinne des Satzes 1 anerkennen, wenn die Kriterien und das Verfahren, die oder das für die Anerkennung in der Hochschule gelten, im Rahmen einer Akkreditierung überprüft worden sind. Die Hochschulen regeln das Nähere zu Satz 1 in der Prüfungsordnung, insbesondere ob und unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang diese Kenntnisse und Qualifikationen anerkannt werden können. Die Prüfungsordnung kann auch eine Einstufungsprüfung vorsehen. Die Hochschulen können die Anerkennung der Kenntnisse und Qualifikationen nach den Sätzen 1 und 2, die durch bestimmte berufliche Aus- und Fortbildungen vermittelt werden, in allgemeiner Form regeln. Sie veröffentlichen diese Regelungen. Eine Anerkennung über einen Umfang von bis zur Hälfte der zu erbringenden Prüfungsleistungen hinaus ist nur dann zulässig, wenn

1. die Hochschule für die Anerkennung ein Qualitätssicherungskonzept entwickelt hat, welches unter Einbezug externen Sachverstands die einzelnen Anerkennungsentscheidungen insgesamt einem qualitätsgesicherten Prüfverfahren unterzieht, und

2. dieses Qualitätssicherungskonzept von einer Agentur im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags erfolgreich begutachtet worden ist.

(8) Die Hochschulen stellen in Ansehung des gegenseitigen Vertrauens auf die Qualitätssicherung in den Hochschulen und der erfolgreichen Akkreditierung von Studiengängen sicher, dass die Verfahren und Kriterien, die bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen angewendet werden, durchschaubar, einheitlich und zuverlässig sind.

Begründung:

Die Anerkennung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen der Hochschule. Soweit die Hochschule anerkennt, ist sie mithin gehalten, Regularien zu entwickeln, mit denen die Anerkennung in Ansehung des Gleichheitssatzes in gleichen Fallgestaltungen gleichmäßig erfolgt. Sinnvoll sind beispielsweise Anerkennungsvereinbarungen mit den Industrie- und Handelskammern oder der Handwerkskammern.

Da hochschulische Prüfungsleistungen immer innerhalb des wissenschaftlichen Kontexts der Hochschule erworben werden, wird bei der Prüfung, ob sonstige Kenntnisse und Qualifikationen die nachzuweisenden akademischen Kompetenzen ersetzen können, die Prüfungstiefe umso weitgehender sein müssen, je umfangreicher die Prüfungsleistungen sind, die ersetzt werden sollen. Falls das beantragte Anerkennungsvolumen mehr als die Hälfte der nachzuweisenden Kompetenzen umfasst, besteht eine erhöhte Begründungslast; im Zweifel ist die überhälftige Anerkennung daher unzulässig.