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Rahmenbedingungen in Sachsen-Anhalt

Rechtsquelle:    

§ 15 IV HSG LSA

 

Wortlaut:

(4) Außerhalb von Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Hochschulstudium angerechnet werden, wenn

1. die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind und

2. die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind.

3. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 v. H. des Studiums durch diese Kenntnisse und Fähigkeiten ersetzt werden.

4. Die Hochschulen regeln in der jeweiligen Prüfungsordnung die Kriterien, nach welchen Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb der Hochschule erworben wurden, gleichwertig sind und ob und inwieweit diese berücksichtigt werden können.

5. Die Anrechnung setzt die Überprüfung der Kriterien im Rahmen der Akkreditierung voraus.

 

Begründung:

§ 15 HSG LSA präzisiert in Umsetzung der Beschlüsse der KMK vom 28.06.2002 und vom 18.09.2008 die Anrechnung externer Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium.

Ermöglicht wird somit die Anrechnung außerhalb des Hochschulwesens erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium in einem Leistungsumfang von maximal 50 von Hundert gemessen an ECTS.

Die Anrechnung setzt das Vorhandensein einer Hochschulzugangsberechtigung voraus. Die Anrechnung ist nicht auf sog. duale Studiengänge beschränkt.