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Rahmenbedingungen in Bremen

Rechtsquelle:    

§ 56 II BremHG

 

Wortlaut:

(2) Über die Anrechnung und gegebenenfalls das Nichtbestehen wesentlicher Unterschiede entscheidet die Hochschule. Nachgewiesene Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden und keine wesentlichen Unterschiede zu den in einer Hochschule erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten aufweisen, sind bis zu Hälfte der für das Studienangebot vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen.

 

Begründung: Die Anerkennung anderenorts erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen wird nunmehr nur noch davon abhängig gemacht, dass keine wesentlichen Unterschiede in den Leistungen bestehen. Zudem wird die Anerkennung von außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten bis zu 50 % der insgesamt zu erbringenden Leistungspunkte ermöglicht. Die Prüfungsordnungen müssen nunmehr Regelungen zur Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten enthalten.