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Rahmenbedingungen in Bayern

Rechtsquelle:

Art. 63 II HSchulGBY

 

Wortlaut:

(2) Kompetenzen, die im Rahmen sonstiger weiterbildender Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nr. 3 oder außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, können angerechnet werden, wenn sie gleichwertig sind. Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen dürfen höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Kompetenzen ersetzen.

 

Begründung:     Abs. 2 setzt die in den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz vom 28.06.2002 und vom 18.09.2008 zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium um und stellt klar, dass Kompetenzen aus einer auf einen konkreten Ausbildungsabschluss gerichteten erfolgreich abgeschlossenen Schul- oder Berufsausbildung sowie einer berufspraktischen Tätigkeit auf ein Studium angerechnet werden können, wenn sie gleichwertig sind. Dabei werden die bisher im Einzelnen in Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BayHSchG genannten berufsbildenden Schulen (Fachschulen und Fachakademien) unter dem Begriff Schule mit den allgemeinbildenden Schulen zusammengefasst. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang solche Kompetenzen angerechnet werden, trifft die Hochschule durch Regelung in ihrer Prüfungsordnung (vgl. Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Bay HSchG neu). Für die Anrechenbarkeit gelten die gleichen Kriterien wie in Abs. 1 (keine wesentlichen Unterschiede), es gilt jedoch nicht der Grundsatz der Beweislastumkehr. Zur Sicherung der Qualität und des Profils der akademischen Ausbildung bleibt die Anrechenbarkeit, den genannten Beschlüssen folgend, bis auf 50 Prozent begrenzt. Halbsatz 2 bezieht Kompetenzen, die an einer Hochschule in Bayern im Rahmen von sonstigen weiterbildenden Studien erworben wurden, in die Anrechenbarkeit ein, da davon auszugehen ist, dass solche von bayerischen Hochschulen selbst angebotene Studien den Qualitätsanforderungen an eine akademische Ausbildung genügen, auch wenn sie nur auf eine Teilqualifikation gerichtet sind.