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Rahmenbedingungen in Sachsen

Rechtsquelle:    

§ 34 I Nr. 10 SächsHSG

 

Wortlaut:

(1) Die Hochschule erlässt für jeden Studiengang eine Prüfungsordnung, die insbesondere das Prüfungsverfahren und die Prüfungsgegenstände regelt. Prüfungsordnungen müssen insbesondere regeln:

...

10. die Anrechnung von außerhalb des Studiums erworbenen Qualifikationen, soweit diese Teilen des Studiums nach Inhalt und Anforderungen gleichwertig sind und diese ersetzen können ...

 

Begründung: In allen Fällen, in denen Teile des Studiums, das zu einem Hochschulabschluss führt, durch nichthochschulische Leistungen ersetzt werden sollen, entscheidet die Hochschule in eigener Zuständigkeit darüber, ob und in welchem Umfang eine Anrechnung erfolgen kann und regelt dies in der jeweiligen Prüfungsordnung. Um den mit Einzelfallprüfungen verbundenen Aufwand zu reduzieren, kann die Hochschule auch Möglichkeiten der Kooperation mit geeigneten beruflichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen nutzen, die pauschalisierte Anrechnungen für homogene Bewerbergruppen ermöglichen.