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Rahmenbedingungen im Saarland

Rechtsquelle:    

§ 65 V SHSG

 

Wortlaut:

(5) Nachgewiesene gleichwertige Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen.

 

Begründung: Mit der vorliegenden Änderung wird der Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium umgesetzt. Damit wird dem Bedürfnis Rechnung getragen, künftig verstärkt beruflich erworbene Kenntnisse im Rahmen eines Hochschulstudiums anzurechnen.