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Rahmenbedingungen in Hamburg

Rechtsquelle:    

§ 40 II HmbHG

 

Wortlaut:

(2) Auf andere Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, die jenen gleichwertig und für einen erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs erforderlich sind, sind in einem Umfang von bis zur Hälfte auf die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(3) Die Hochschulen können die Anrechnung von Kenntnissen und Fähigkeiten nach Absatz 2, die durch bestimmte berufliche Aus- und Fortbildungen vermittelt werden, in allgemeiner Form regeln; sie veröffentlichen diese Regelungen. Für in der Hochschulpraxis häufig vorkommende Aus- und Fortbildungen soll dies erfolgen. Soweit es sich um eine berufliche Aus- oder Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz handelt, ist die für die Berufsbildung zuständige Stelle (Kammer) vorher anzuhören. Die Kammer kann der Hochschule schriftlich Vorschläge für Regelungen nach Satz 1 unterbreiten. Die Hochschule hat innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines solchen Vorschlages entweder eine Regelung nach Satz 1 zu erlassen oder der Kammer schriftlich mitzuteilen, warum eine solche Regelung nicht in Betracht kommt. Erlässt die Hochschule eine Regelung, weicht hierbei aber von den Vorschlägen der Kammer ab, so ist die Kammer vorher zu hören. Die Kammer kann die für das Hochschulwesen zuständige Behörde um Vermittlung ersuchen.

Begründung:

Danach können Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb eines Studiums erlangt worden sind, die in einem nachfolgenden Hochschulstudium zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen bis zur Hälfte ersetzen. Diese Regelung stimmt einschließlich der festgelegten Höchstgrenze überein mit den Ziffern 2 bzw. 3.1 der Beschlüsse der KMK zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium vom 28. Juni 2002 und vom 18. September 2008 sowie mit Teil A, Ziffer 1.3 der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen, Beschluss der KMK vom 10. Oktober 2003 i.d.F. vom 4. Februar 2010. Erstere sprechen von "Kenntnissen und Fähigkeiten", letztere hingegen von "Kompetenzen und Fähigkeiten". In der Neuregelung wird hier - in Übereinstimmung mit der geltenden Regelung sowie § 40 Absatz 1 HmbHG n.F. - der Passus "Kenntnisse und Fähigkeiten" verwendet. Inhaltliche Abweichungen sind damit auch hier nicht verbunden.

Bei außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen nach Absatz 2 ist von einer entsprechenden qualitativen Gleichwertigkeit nicht ohne weiteres auszugehen. Der Umfang ihrer Anrechenbarkeit ist auf die Hälfte der zu erbringenden Studienleistungen begrenzt, damit ein wesentlicher Anteil der dem Hochschulabschluss zugrunde liegenden Ausbildung auch tatsächlich hochschulisch erfolgt. In jedem Fall wird die bisherige "Kann"-Regelung zur Anrechenbarkeit in eine "Muss"-Regelung umgewandelt und damit zugunsten außerhochschulisch erworbener Ausbildungsanteile gestärkt ("sind ... anzurechnen"). Die konkrete Entscheidung über das Ob und den Umfang einer Anrechnung bleibt den Hochschulen zwar in jedem Einzelfall vorbehalten. Hierbei ist aber angesichts dessen, dass Ziel des Studiums nunmehr explizit auch die Vermittlung sozialer und anderer beschäftigungsbefähigender Kompetenzen ist, verstärkt auf die tatsächlich erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten abzustellen. Die Hochschulen sollen, möglichst in Kooperation mit den Trägern der beruflichen Bildung, in ihren Prüfungsordnungen Kriterien und Verfahren für eine Anrechnung entwickeln. Damit wird dem Beschluss der Wirtschaftsministerkonferenz vom 15./16. Dezember 2008 und der Kultusministerkonferenz vom 9. Februar 2009 ("Bachelor- und Masterabschlüsse in der beruflichen Weiterbildung") gefolgt, wonach verstärkt pauschale Anrechnungsverfahren, insbesondere bei homogenen Bewerbergruppen, zu nutzen sind (vgl. Ziffer 4 des Beschlusses).