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Rahmenbedingungen in Niedersachsen

Rechtsquelle:    

§ 7 III NHG

 

Wortlaut:

(3) Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage von Prüfungsordnungen abgelegt. Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass

1. die Gleichwertigkeit einander entsprechender Prüfungen und

2. die Anerkennung von

a) an anderen Hochschulen im In- und Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und

b) beruflich erworbenen Kompetenzen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit gewährleistet ist.

3. In den Prüfungsordnungen ist vorzusehen, dass Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule eines Vertragsstaates des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712) erbracht wurden, anerkannt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede zu den an der Hochschule zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen bestehen.

4. Prüfungsordnungen sollen insbesondere Regelungen über die Verleihung und Führung von Graden und Titeln, die Regelstudienzeit, den Freiversuch, die Befugnis zur Abnahme von Prüfungen, die Bewertung von Prüfungsleistungen und die Einstufungsprüfung enthalten.

5. Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.

 

Begründung: Mit § 7 Abs. 3 NHG wird der Beschluss der Kultusministerkonferenz zum Thema "Anrechnung von Berufsqualifikationen" vom 28.06.2002 umgesetzt.