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Rahmenbedingungen in Rheinland-Pfalz

Rechtsquelle:    

§ 25 III HSchulG RPF

 

Wortlaut:

(3) An einer Hochschule erbrachte Leistungen sind anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede bestehen. In fachlich verwandten Studiengängen erfolgt die Anerkennung von Amts wegen. § 5 a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt. Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene gleichwertige Kenntnisse und Qualifikationen werden in der Regel bis zur Hälfte des Hochschulstudiums anerkannt; die Verfahren und Kriterien für die Anerkennung werden in der Prüfungsordnung festgelegt. Zum Zweck einer pauschalierten Anerkennung sollen die Hochschulen mit geeigneten Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs zusammenarbeiten.

 

Begründung: Abs. 3 regelt, dass außerhalb des Hochschulbereichs erworbene gleichwertige Kenntnisse und Qualifikationen in der Regel bis zur Hälfte des Hochschulstudiums anerkannt werden; die Verfahren und Kriterien hierfür sind in der Prüfungsordnung festzulegen. Somit wird der Regelungsgehalt des bisherigen § 26 Abs. 5 übernommen, wobei die Anrechnung und die Aufnahme in die Prüfungsordnung für die Hochschulen nun verpflichtend vorgeschrieben sind. Es wird darüber hinaus festgelegt, dass die Hochschulen zwecks einer pauschalierten Anerkennung von außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Kenntnissen und Qualifikationen mit geeigneten Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs zusammenarbeiten sollen.