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Rahmenbedingungen in Berlin

Rechtsquelle:    

§ 23a I BerlHG

 

Wortlaut:

(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder an ausländischen Hochschulen aus dem Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712, 713) erbracht worden sind, sind anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. Im Übrigen werden an ausländischen Hochschulen erbrachte Leistungen anerkannt, sofern zwischen den erworbenen und den vorgesehenen Kompetenzen Gleichwertigkeit besteht. In der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehene Kompetenzen, die außerhalb der Hochschulen erworben worden sind, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen, sofern zwischen den erworbenen und den vorgesehenen Kompetenzen Gleichwertigkeit besteht. Leistungen und Kompetenzen nach den Sätzen 1 bis 3 dürfen in einem Studiengang nur einmal anerkannt oder angerechnet werden.

 

Begründung: Satz 3 eröffnet die Möglichkeit, auch außerhalb des Hochschulbereiches erworbene Kompetenzen auf ein Studium anzurechnen. Damit können insbesondere berufspraktische Kompetenzen in eine Hochschulausbildung einbezogen werden. Der quantitative Umfang der Anerkennungsmöglichkeit mit der Begrenzung auf die Hälfte der in den Satzungen der Hochschulen formulierten Anforderungen orientiert sich an den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz vom 28. Juni 2002 und vom 18. September 2008 sowie an den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 4. Februar 2010. Es bedarf allerdings einer inhaltlichen Prüfung im Einzelfall, ob und inwieweit die außerhalb der Hochschulen erworbenen Kompetenzen denen entsprechen, die im jeweiligen Studium vermittelt werden sollen. Auf Grund von den Hochschulen im Anhörungsverfahren geäußerter Kritik wurde die Regelung redaktionell umgestaltet und stellt nunmehr darauf ab, ob in der Prüfungsordnung vorgesehen Kompetenzen bereits außerhalb des Hochschulwesens erworben wurden. Ist dies der Fall, ist eine Anrechnung mit der oben erwähnten Begrenzung zwingend vorzunehmen. Soweit nämlich mit dem Studium zu vermittelnde Kompetenzen bereits vorliegen, ist kein Grund ersichtlich, den Hochschulen bei der Anrechnungsentscheidung ein Ermessen einzuräumen.