DAbeKom-Logo

Rahmenbedingungen in Thüringen

Rechtsquelle:    

§ 54 X ThürHG

 

Wortlaut: (10) Außerhalb von Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Hochschulstudium angerechnet werden, wenn
1.

die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind,

2.

die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind und

3.

die Kriterien für die Anrechnung in der Prüfungsordnung geregelt und im Rahmen der Akkreditierung überprüft worden sind.

Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 vom Hundert der Prüfungsleistungen angerechnet werden. In Einzelfällen ist eine Einstufungsprüfung, in der Studienbewerber nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen, zulässig.

Begründung:

Mit Absatz 10 wird der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28. Juni 2002 zur "Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium" in Landesrecht umgesetzt.