Rahmenbedingungen in Thüringen
Rechtsquelle: |
§ 54 X ThürHG
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Wortlaut: | (10) Außerhalb von Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Hochschulstudium angerechnet werden, wenn
Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 vom Hundert der Prüfungsleistungen angerechnet werden. In Einzelfällen ist eine Einstufungsprüfung, in der Studienbewerber nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen, zulässig. |
Begründung: |
Mit Absatz 10 wird der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28. Juni 2002 zur "Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium" in Landesrecht umgesetzt. |