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Rechtliche Grundlagen

Die Zuständigkeit für Bildungsfragen liegt gemäß Grundgesetz bei den einzelnen Bundesländern. Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der BRD (KMK) verfolgt mit ihrer Arbeit unter anderem die Abstimmung der Länder hinsichtlich Qualität und Gleichwertigkeit des Studiums und vertritt auf der anderen Seite die gemeinsamen Interessen der Länder beim Bund. Im Rahmen dieser Abstimmungen sind die Hochschulen in ihren Entscheidungen autonom. Auch die Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen auf das Studium liegt - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der jeweiligen Bundesländer - im Ermessen der einzelnen Hochschulen.

Im Zusammenhang mit der Anrechnung beruflich erworbener Kompetenzen auf ein Hochschulstudium sind die nachfolgenden KMK-Beschlüsse relevant:

1. Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium (I), Beschluss der KMK vom 28.06.2002.

2. Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium (II), Beschluss der KMK vom 18.09.2008.

3. Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung, Beschluss der KMK vom 06.03.2009.

4. Bachelor- und Masterabschlüsse in der beruflichen Weiterbildung, Beschluss der Wirtschaftsministerkonferenz vom 15./16.12.2008 und der KMK vom 05.02.2009.

5. Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen, Beschluss der KMK vom 10.10.2003 i.d.F. vom 04.02.2010 sowie Auslegungshinweise.

6. Empfehlung des BMBF, der KMK und der HRK an die Hochschulen zur Vergabe von Leistungspunkten in der beruflichen Fortbildung und Anrechnung auf ein Hochschulstudium, 2003.

7. Mit dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom Juni 2017, den alle Bundesländer abgeschlossen haben, wurde das Akkreditierungswesen neu geregelt. Aufgrund Art. 4 Abs. 1 bis 4 wurde mit Beschluss der Kultusministerkonferenz v. 07.12.2017 eine Musterrechtsverordnung erstellt. Diese wurde in den einzelnen Bundesländern jeweils als Studienakkreditierungsverordnung erlassen, wobei sich die einzelnen Länder an dem Text orientiert und diesen fast wortgleich übernommen haben. Allerdings finden sich in der Musterrechtsverordnung und den einzelnen Studienakkreditierungsverordnungen keine expliziten Hinweise zur Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen, sodass es für die formalen Rahmenbedingungen bei den unter Ziff. 1. bis 6. genannten Punkten bleibt.

Die jeweiligen Regelungen zur Anrechnung beruflich erworbener Kompetenzen auf Hochschulstudiengänge in den einzelnen Bundesländern finden Sie in der Box auf dieser Seite.