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Rahmenbedingungen in Mecklenburg-Vorpommern

Rechtsquelle:    

§ 20 III LHG M-V

 

Wortlaut:

(3) Die Einzelheiten der Einstufung werden durch die Hochschule in einer Einstufungsprüfungsordnung geregelt. Die Einstufung in ein höheres Fachsemester kann unter Anrechnung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulwesens erworben wurden,

1. auf der Grundlage einer Einstufungsprüfung erfolgen, in der die Hochschule die individuellen Kenntnisse der Bewerberinnen oder der Bewerber prüft oder

2. durch die Hochschule aufgrund von Unterlagen der Bewerberinnen oder der Bewerber erfolgen, mit denen nachgewiesen wird, dass die außerhalb des Hochschulwesens erbrachten Leistungen gegenüber den Anteilen des Studiums, die ersetzt werden sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind oder

3. bei homogenen Bewerbergruppen auch pauschal erfolgen, wenn Teile des Studienprogramms der Hochschule an eine nichthochschulische Einrichtung ausgelagert wurden und dort im Rahmen eines Kooperationsabkommens mit der Hochschule durchgeführt worden sind.

In den Fällen Nummer 1 bis 3 können die außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten höchstens bis zu 50 Prozent eines Hochschulstudiums ersetzen. Die Kriterien für die Anrechnung sind im Rahmen der Akkreditierung zu überprüfen.

 

Begründung: Eine weitergehende Gesetzesbegründung liegt derzeit nicht vor.